Seit Anfang 2018 gelten neue Bestimmungen für die Beleuchtung von Fahrradanhängern.* So dürfen nur noch die vorgeschriebenen, genehmigten Licht-Sets angebracht und nicht verdeckt sein.
Die neuen Vorschriften für diese Lichttechnik sind laut STVZO wie folgt:
1. nach vorne wirkend:
a) bei einer Breite des Anhängers von mehr als 600 mm: Zwei paarweise angebaute weiße Rückstrahler (200 mm maximaler Abstand zur Außenkante).
b) bei einer Breite des Anhängers von mehr als 1 000 mm muss zusätzlich eine Leuchte für weißes Licht auf der linken Seite angebracht sein.
c) bei einer Breite des Anhängers von weniger als 1 000 mm sind, darf eine Leuchte mit weißem Licht zusätzlich installiert werden.
2. nach hinten wirkend:
a) bei einer Breite des Anhängers von mehr als 600 mm: Eine Schlussleuchte für rotes Licht auf der linken Seite.
b) mit zwei roten Rückstrahlern der Kategorie „Z“ mit einem maximalen Abstand von 200 mm zur Außenkante
3. nach beiden Seiten wirkend:
a) mit ringförmig zusammenhängenden, retro-reflektierenden weißen Streifen an Reifen oder Felgen oder Rädern oder
b) mit weiß retro-reflektierenden Speichen (jede Speiche) oder Speichenhülsen (an jeder Speiche) an jedem Rad oder
c) mit mindestens zwei (um 180° versetzt) seitlich wirkenden Speichenrückstrahlern (gelb) an jeder Radspeiche.
4. rotes Licht nach hinten wirkend:
a) Unabhängig von der Breite des Anhängers dürfen Zusatzleuchten mit rotem Licht nach hinten und auf der rechten Seite installiert sein und
b) zwei weitere rote Rückstrahler (nicht dreieckig), bei maximal 200 mm Abstand zur Außenkante.
Die gute Nachricht: ROLAND bietet entsprechende Sets für die Nachrüstung ihrer Fahrradanhänger an!
Diese Licht-Sets zur Nachrüstung von Fahrradanhängern dürfen zusammen- oder ineinander gebaut oder kombiniert sein.
a) Mit Ausnahme der Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger), die der einheitlichen Norm entsprechen müssen (Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE).
* § 67a Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern, lt. StVZO
Die Kontrolle zur Einhaltung dieser Bestimmungen fällt in die Zuständigkeitsbereiche der zuständigen Polizeibehörde, Dienstbereiche der Bundeswehr, Bundespolizei und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.*
Dies gilt auch für Einsprüche und Anträge.
*Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 68 Zuständigkeiten